FAQ

Vorbeugender Brandschutz für Ihre Sicherheit

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema vorbeugenden Brandschutz und unsere Leistungen.

Was ist/macht ein Brandschutzbeauftragter?

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich bestellte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz. Die Tätigkeiten sind in der DGUV Information 205- 003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ geregelt und sind in der Bestellung schriftlich zu vereinbaren.

Der Brandschutzbeauftragte sollte Brandschutz-Verantwortliche eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen.

Wann ist ein Brandschutzbeauftragter erforderlich?

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann stellenweise durch die Brandschutzdienstelle gefordert werden oder aus der Industriebaurichtlinie Baden-Württemberg (Abschnitt 5.14.3) erforderlich sein/werden.

Darüber hinaus ist nach Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten über eine Gefährdungsbeurteilung nach Kapitel 1.2 der DGUV Information 205-003 festzustellen. Das Erfordernis wird dann relevant sofern eine Brandgefährdung über eine normale Brandgefährdung hinaus geht und/oder aufgrund erhöhter Risiken besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind.

Ob eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt kann unter anderem aus der Tabelle 4 der ASR A2.2 entnommen werden. Außerdem bietet der §38 Abs.2 Nr. 9 der Landesbauordnung Baden-Württemberg die Grundlage für die Brandschutzdienststelle eine ergänzende Forderung aufzustellen.

Was ist ein Brandschutzkonzept?

Ein Brandschutzkonzept beschreibt als Vorstufe zur Brandschutzordnung die bauliche und rechtliche Situation eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage und entwickelt Vorgaben für die Brandschutzinfrastruktur und –ausstattung in Deutschland. Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude ist dann erforderlich, wenn

  • Von den baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll
  • Oder es sich um ein Gebäude besonderer Art und Nutzung (z.B. Industriebau, Sportstadion, Mehrzweckhalle, Krankenhaus etc.) handelt.

Ein Brandschutzkonzept sollte immer aus Planunterlagen und einem Erläuterungsbericht mit Textteil und ggf. tabellenförmiger Festlegung von Anforderungen bestehen. Für die Gliederung des Textteils haben sich folgende Hauptüberschriften bewährt:

  • Vorbemerkung, Einleitung
  • Liegenschafts- und Gebäudeanalyse
  • Baurechtliche Einordnung, Schutzziele, Risikobewertung
  • Brandschutzmaßnahmen

Sie umfassen alle Maßnahmen, durch die die Möglichkeit der Brandentstehung verhindert oder seine Auswirkungen auf ein möglichst geringes Maß begrenzt werden. Zu Beginn eines Brandschutzkonzeptes wird ein Gebäude einer Brandschutzklasse nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg eingestuft.

Was ist eine Brandverhütungsschau (BVS)?

In der Brandverhütungsschau sind alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zusammengefasst, um primär die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und Rettung sicherzustellen. Die Maßnahme wird häufig in sogenannten Sonderbauten, also Gebäuden mit erhöhtem Brand- oder Explosionsrisiko, durchgeführt. Die wesentlichen Grundlagen zur Anordnung und Durchführung einer Brandverhütungsschau finden sich in den landesspezifischen Feuerschutzgesetzen. In Baden-Württemberg ist die Brandverhütungsschau in der Verwaltungsvorschrift Brandverhütungsschau geregelt.

Der Brandschutzbeauftragte nimmt an der gesetzlich vorgeschriebenen Brandverhütungsschau stets persönlich teil und begleitet die Brandschutzdienststelle (z.B. Feuerwehr) bei der Durchführung.

Für alle Beteiligten – Eigentümer, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzdienststelle – ist der „Brandschutz“-Paragraf aus der jeweiligen Landesbauordnung (sowie der Musterbauordnung) eine maßgebliche Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Brandverhütungsschau:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dabei sind die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes zu beachten.“

Was ist ein Feuerwehrplan?

Im Gefahrenfall dienen Feuerwehrpläne oder Feuerwehreinsatzpläne der besseren und schnelleren Orientierung von Einsatzkräften im Gebäude. Häufig werden sie im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von der Feuerwehr gefordert und nach DIN 18095 erstellt.

Die Pläne müssen alle für die Feuerwehr relevanten Details enthalten: Zufahrten, Lage der Brandmeldezentrale (BMZ), Feuerwehraufzug, Löschmitteleinrichtungen und –Anschlüsse, Gebäudefunkanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Druckknopfmelder, Sprinkleranlagen, Gefahrstoffe oder besondere Gefahrenstellen und natürlich die Anordnung und den Verlauf der Flucht- und Rettungswege. Im Brandfall kann die Feuerwehr mit Hilfe dieser Angaben schneller und effizienter handeln.

Während Pläne von Flucht- und Rettungswegen den Gebäudenutzern zur Orientierung dienen, ist ein Feuerwehrplan ausschließlich für die Einsatzkräfte gedacht. Er ist nicht zu verwechseln mit der Feuerwehrlaufkarte, die in erste Linie den Weg zwischen Brandmeldezentrale und ausgelöstem Melder beschreibt.

Was ist eine Feuerwehrlaufkarte?

Feuerwehrlaufkarten dienen den Einsatzkräften der Feuerwehr zur besseren Orientierung in Gebäuden mit Brandmeldeanlage (BMA) und zeigen den Weg von der Brandmeldezentrale (BMZ) zum ausgelösten Brandmelder. Auf den Karten werden die Brandmelder jeweils einer Meldergruppe, das Feuerwehrschlüsseldepot, der Gebäudezugang sowie der Standort der Brandmeldezentrale, die Übertragungseinrichtung, Feuerwehrbedienfeld, Feuerwehranzeigetableau sowie alle für die Feuerwehreinsatzkräfte relevanten Einrichtungen eingetragen.

Die Laufkarten befinden sich in der Nähe der Brandmeldeanlage in einem Aufbewahrungskasten. Je Meldegruppe der BMZ wird eine Feuerwehrlaufkarte benötigt. Sie werden überwiegend nach DIN 14675 bzw. nach Angaben der örtlichen Feuerwehr objektbezogen angefertigt.

Was ist ein Flucht- und Rettungsplan?

Im Flucht- und Rettungsplan sind alle Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Sonderbauten (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dargestellt.

Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Nach den Forderungen des §4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern. Dies kann bspw. in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • Bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume , gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
  • Bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
  • In Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stoffreizungen).

Flucht- und Rettungspläne weisen zu Notausgängen und zu Standorten von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Nach DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne sollen die Pläne mindestens den Maßstab 1:250 und das Format A3 aufweisen und müssen mit einer Legende und der Angabe des Standpunkts ausgestattet sein.

Was sind die Schutzziele im Brandschutz?

Durch Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zum Brandschutz sollen gesellschaftlich vereinbarte Schutzziele erreicht werden, auf die jeder Bewohner oder Benutzer einer baulichen Anlage einen Anspruch hat.

  • Schutz vor Feuer und Rauch

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird! – ist als erstes Schutzziel in der Musterbauordnung (MBO) §14 festgelegt. Für die Entstehung von Bränden sind meist Zündquellen wie offene Flammen, heiße Gase, heiße Oberflächen (an Heizkesseln oder Rohrleitungen), Funken elektrischer Anlagen, Blitzeinschlag oder elektromagnetische Felder, aber auch menschliche Fehler oder gar fahrlässige bzw. vorsätzliche Brandstiftung ausschlaggebend. Hier können bauliche Maßnahmen nur in geringem Umfang Hilfestellungen bieten.

Der Ausbreitung von Bränden kann dagegen durch bauliche Maßnahmen – z.B. durch die Einteilung von Gebäuden in Brandabschnitte, durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch (z.B. Wände, Decken, Türen) wirksam vorgebeugt werden.

  • Rettung von Menschen und Tieren

Ein weiteres Schutzziel der MBO ist es, die Rettung von Menschen und Tieren möglich zu machen. Dazu dienen insbesondere die erforderlichen Rettungs- und Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Eine frühzeitige Alarmierung, die Beleuchtung und Kennzeichnung von Rettungswegen erleichtert die Eigenrettung. Für die Fremdrettung – z.B. Von Personen mit eingeschränkter Mobilität – können ganz besondere Einrichtungen erforderlich sein.

  • Wirksame Löscharbeiten

Ein drittes Schutzziel ist, dem abwehrenden Brandschutz durch die Feuerwehr „wirksame Löscharbeiten“ zu ermöglichen. Hier können z.B. fest installierte Leitungen für die Löschwasserversorgung oder Maßnahmen zur Rauchfreihaltung oder Entrauchung erforderlich sein. Der abwehrende Brandschutz und die Aufgaben der Feuerwehr betreffen nicht das Baurecht und sind in den Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt.

  • Besondere Schutzziele

Über die gesetzlichen Schutzziele hinaus kann es für bestimmte Gebäude oder Nutzungen individuelle Schutzziele geben, die besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich machen. Der Schutz z.B. von Sachwerten oder Kulturgütern ist im Baurecht nicht vorgesehen und muss von Eigentümern oder Nutzern gesondert vereinbart werden.